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» Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

1. Allgemeines

1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform)

Andere AGB erkennen wir auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht an.  Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsabschluß kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.  Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie für den Besteller bereit gestellt worden sind.

 

1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung)

Unsere Angebote und die im Angebot genannten Preise sind freibleibend.  Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.  Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.  Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern. Für die Erstellung eines Angebotes berechnen wir bis zu 10 % des Produktneuwertes. Dieser Betrag wird bei Auftragserteilung angerechnet.

 

1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung)

Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen unzulässig.

 

1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl)

Erfüllungsort ist unser Werk in Großrinderfeld, Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist Großrinderfeld / Mosbach.  Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluß der Einheitlichen Kaufgesetze (EKG).

 

2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme

2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Ausfuhr und Aufstellung übernommen haben.  Der Besteller trägt, wenn nichts anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort.

 

2.2 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Bestellers in einem Lagerhaus einlagern lassen oder nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig veräußern.

 

2.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

2.4 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

 

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsabschluß noch offenen  technischen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

3.3 Höhere Gewalt und andere nicht von uns zu vertretende Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, sowie vom Besteller geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeit entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

 

3.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

3.5 Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden.  Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigungen

4.1 Preise gelten - unverpackt - ab Werk.  Die auf der Homepage www.dps-vakuum.de genannten Preise gelten ausschließlich bei einer Online-Bestellung. Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach Absendung netto Kosten und spesenfrei in Euro auf unser Konto in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.  Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Bestellers nur erfüllungshalber an.  Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.

 

4.2 Liegen zwischen Abschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß §315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht. Bei einer Kostensenkung steht das gleiche Recht dem Besteller zu.  Der Besteller kann bei einem Aufschlag über 15% zurücktreten.  Für Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.

 

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

5.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.  Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

5.4 Der Besteller darf die Lieferware vorher mit anderen Sachen nicht verbinden, wenn diese mit Rechten Dritter belastet sind.  Wird die Lieferware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen oder neuen beweglichen Sache, so werden wir an der Gesamtsache unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer.  Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis der Werte der Lieferware und der Gesamtsache.

 

5.4.1 Die Lieferware und / oder Gesamtsache darf der Kunde - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur dann weiterveräußern, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht an Dritte abgetretene verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind und eine bevorschussende Faktor - Bank die Vorausabtretung kennt.  Er tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe des offenen Rechnungsbetrages für die Lieferware bereits im voraus zur Sicherung ab.  Das gleiche gilt für seine Ansprüche gegen Faktor - Banken auf Bevorschussung solcher Forderungen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht, die Lieferware oder Gesamtsachen weiter zu veräußern oder die abgetretene Forderung einzuziehen.  Das gleiche gilt hinsichtlich seines Zahlungsverzuges aus anderen Liefergeschäften mit uns.  Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.

 

6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung

6.1 Nur unsere gegenüber dem Besteller ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen sind verbindlich.  Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder Übernahme besonderer Einstandspflichten.  Benötigt der Besteller die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß er ihre spezielle Geeignetheit für diese - auch hinsichtlich der Produktsicherheit - und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen.  Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden oder für Eignung und Zulässigkeit vom Besteller vorgeschriebene Werkstoffe und Konstruktionen ist ausgeschlossen.

 

6.2  Der Besteller verliert Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln und offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort noch Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung - auch auf Produktsicherheit - überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.

 

6.3 Alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (Bei Zweischichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, bei Dreischichtbetrieb innerhalb von 4 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhaftem Bauen, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.  Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.  Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Für wesentliche Fremderzeugnisse werden unsere Haftungsansprüche die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen, an den Besteller abgetreten.  Wegen Mängeln an diesen Fremderzeugnissen haften wir erst, wenn der Besteller den Lieferer der Fremderzeugnisse vergeblich gerichtlich in Anspruch genommen hat.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst werden wir von der Mängelhaftung befreit.  Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw - Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies noch der Lage des Einzeifalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.  Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Bei unbegründeter Ablehnung, Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehenden Gewährleistunsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen.  Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertragsabschluß voraussehbare Höhe begrenzt.

 

6.4 Schadensersatzensprüche des Bestellers aus unerlaubter Handlung bestehen gegen uns, unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Beauftragte nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.  Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitungen oder Verschulden bei Vertragsabschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten.  Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend der Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistung.

ungeeignete oder unsachgemüße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
normale Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

6.6 Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzteile und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.

 

6.7 Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.

 

6.8 Bei Entwicklungsaufträgen haften wir - nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen - für den Entwicklungserfolg nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder Angeboten behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen.  Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.  Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundiges Wissen hat der Besteller Dritten gegenüber geheimzuhalten.

 

7.2 Die Vertragsgegenstände darf der Besteller nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.

 

7.3 Sofern wir Erzeugnisse noch vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, daß durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

 

7.4 Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.

Version: V09022501

 
     
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